Liefer- und Zahlungsbedingungen von "Büromöbel Stuttgart"
und der Ueberschär GmbH & Co. KG
im Folgenden auch Lieferer genannt.
Haftung:
Wir haften für Schäden des Käufers nur soweit, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht direkte Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
verursacht sind und solche Mangelfolgeschäden, gegen welche die zugesicherten Eigenschaften den Käufer gerade absichern sollten.
Haften wir nach Vorstehendem, darf die Verpflichtung zum Schadenersatz den entstandenen Verlust und entgangenem Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der uns dann bekannten Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
Die in diesem Abschnitt vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns selbst oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. Wir haften nicht für grobes Verschulden unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Durch diesen Ausschluß wird die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für ihr eigenes, grobes Verschulden nicht berührt.
Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Wird mit dem Käufer ein Kontokorrent i.S.d. § 355 HGB aufgrund
ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung praktiziert, so behält sich der Lieferer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis
(Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zahlungsverzug sowie Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder
Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigen Vermögensverfalls des Käufers ist der Lieferer berechtigt, auf Kosten des Käufers die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Die etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wir für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Muster und Zeichnungen:
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen und Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne unser Einverständnis weitergegeben werden.
Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Übergabetag zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Zahlung:
Wenn auf der Rechnung nichts anderslautendes angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen mit einem Warenwert unter 50€ und Montagerechnungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig.
Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an die Ueberschär GmbH & Co. KG oder auf eines unserer Konten geleistet werden. Als Tag des Zahlungseingangs gilt die Gutschrift auf eines unserer Bankkonten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Gehen Schecks zu Protest oder werden uns Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen lassen, sind sämtliche noch offene Rechnungen zur Zahlung fällig.
Die Zahlung mit Wechsel ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung nach den von uns genannten Bedingungen möglich.
Zahlungsverzug:
Die Zurückhaltung von fälligen Leistungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer allen durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens aber Verzugszinsen in der Höhe der jeweils maßgeblichen Bankzinsen zuzüglich Provision zu vergüten. Nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum berechnen wir Verzugzinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB).
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für unsere Leistungen und Lieferungen sowie Zahlung ist Stuttgart. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
Schlussbemerkung:
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Abweichungen sowie Neben- und Zusatzabreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Ueberschär GmbH & Co. KG Stand 2008
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen
Ergonomisches Arbeiten im Büro wird zunehmend zur Selbstverständlichkeit. Die Canvaro Steh-Sitz-Tische lassen sich in der Höhe stufenlos verstellen und beugen durch variable Arbeitspositionen Fehlhaltungen und Rückenproblemen vor. Mehr...